Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) - Basisversorgung

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

Basisversorgung (1. Schicht)


Die steuerliche Behandlung der Beiträge


Beiträge zur GRV (gesetzliche Rentenversicherung), zu berufsständische Versorgungswerken oder zu landwirtschaftliche Alterskassen, werden schrittweise von der Steuer befreit. Dies gilt auch für die Beiträge in die neue private, kapitalgedeckte Basis-Rente.
Für die steuerliche Förderung nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) stellt der Gesetzgeber strenge Anforderungen an dieses Produkt:
  • lebenslange Rente
  • Rentenzahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr
  • keine Kapitalauszahlung
  • keine Todesfallleistung
  • Versorgungsansprüche dürfen nicht übertragen, beliehen, veräußert, vererbt oder kapitalisiert werden
Darüber hinaus können ergänzende Zusatzversicherungen (z.B. Hinterbliebenenrenten-, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) vereinbart werden. Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen werden auf eine neue Grundlage gestellt. In Zukunft werden die Aufwendungen getrennt in
  • Altersvorsorgeaufwendungen und
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen.

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) - Altersvorsorgeaufwendungen


Alle Beiträge für Versicherungen der 1. Schicht können ab 2005 zu 60 % steuerlich als Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Dieser Anteil steigt jährlich um 2 Prozentpunkte, bis im Jahr 2025 100 % erreicht sind. Dann sind die Aufwendungen vollständig steuerfrei. Achtung: Bei der steuerlichen Ermittlung der Altersvorsorgeaufwendungen ist der steuerfreie Arbeitgeberanteil abzuziehen.

Wie wird der steuerliche Abzugsbetrag berechnet?


Zunächst werden der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgeberbeitrag in die 1. Schicht einschließlich der Beiträgen zu einer privaten Basis-Rente addiert. Diese Summe wird in 2005 mit 60 % multipliziert. Der so ermittelte Betrag wird anschließend um den steuerfreien Arbeitgeberanteil reduziert. Diese Differenz kann steuerlich als Altersvorsorgeaufwendung angesetzt werden.

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) - Höchstbeträge für die 1. Schicht


Für die 1. Schicht gibt es eine Höchstbetragsbegrenzung. Insgesamt stehen Beiträge (inkl. Arbeitgeberbeiträge) von 20.000 Euro steuerlich p.a. zur Verfügung. Aufgrund der Stufenregelung können davon in 2005 60 % steuerlich geltend gemacht werden. Somit beträgt der Höchstbetrag in 2005 12.000 Euro (= 60 % von 20.000 Euro). Bei Verheirateten mit gemeinsamer steuerlicher Veranlagung verdoppeln sich die Höchstbeträge.
Bei Beamten wird dieser Höchstbetrag um fiktive Beiträge in die GRV (zzt. 19,5 % vom Bruttoeinkommen) gekürzt.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen


Neu ist, dass über Altersvorsorgeaufwendungen hinaus noch "sonstige Vorsorgeaufwendungen" steuerlich absetzbar sind. Hierzu gehören Beiträge zur
  • Arbeitslosenversicherung
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Unfall- und Haftpflichtversicherung
  • Selbstständigen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung
  • Risiko-Lebensversicherung
  • Lebens- und Rentenversicherung (Abschluss vor 2005)
Bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gibt es im Gegensatz zu den Altersvorsorgebeiträgen keine Stufenregelung. Die begünstigten Beiträge werden addiert, anschließend wird geprüft, ob der Höchstbetrag erreicht worden ist.
Folgende Höchstbeträge können für "sonstige Vorsorgeaufwendungen" berücksichtigt werden:
  • 2.400 Euro bei Personen, die die Beiträge in ihre Krankenversicherung alleine aufbringen müssen (z.B. Selbstständige)
  • 1.500 Euro bei Personen, die einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung erhalten oder Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall haben (Angestellte, Beamte, Rentner)
Bei gemeinsamer Veranlagung wird für jeden Ehepartner gesondert geprüft, welcher Höchstbetrag auf ihn zutrifft. Die jeweiligen Höchstbeträge werden anschließend addiert:

Ehepartner 1 Ehepartner 2 Gesamt
Arbeitnehmer Arbeitnehmer 3.000,00 Euro
Arbeitnehmer Selbstständig 3.900,00 Euro
Selbstständig Selbstständig 4.800,00 Euro

Da der Höchstbetrag in den meisten Fällen bereits mit den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erreicht wird, wirken sich Lebensversicherungsbeiträge sowie Beiträge zu anderen Versicherungen bei Angestellten in der Regel nicht mehr steuermindernd aus. Etwas anderes kann für Beamte und Selbstständige gelten.

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) - Die steuerliche Behandlung der Rentenzahlung


Ab 2005 beginnt bei der Besteuerung der Rentenleistungen der Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung. Wie bei der steuerlichen Entlastung der Beiträge wird es auch bei der Besteuerung der Renten eine Übergangs¬phase geben. Der Anteil der Jahresrente, der steuerpflichtig wird, orien¬tiert sich an dem Jahr des Rentenbeginns.
In 2005 erhöht sich der zu versteuernde Anteil bei der gesetzlichen Rente für alle "Bestands-" und "Neu-Rentner" auf 50%. Für jeden nach 2005 hinzukommenden Rentenjahrgang wird der zu versteuernde Anteil bis 2020 jährlich um 2% erhöht. Danach erfolgt eine Erhöhung in 1 %¬Schritten. Die Rentenjahrgänge ab 2040 müssen 100% ihrer gesetzlichen Rente versteuern.

Rentenjahrgang

Steuerpflichtiger Anteil
bei der gesetzl. Rente


Steuerfreier Anteil
bei der gesetzl. Rente

2005 50 % 50 %
2010 60 % 40 %
2015 70 % 30 %
2020 80 % 20 %
2025 85 % 15 %
2030 90 % 10 %
2040 100 % 0 %

Für jeden Rentenbeginnjahrgang ergibt sich ein fester Prozentsatz, zu dem die Rente steuerfrei ist. Dieser Prozentsatz wird mit der vollen Jahresbruttorente des 2. Rentenjahres multipliziert und ergibt somit einen lebenslangen, steuerfreien Rentenfreibetrag.

Beispiel


  • Rentner mit Rentenbeginn im Jahr 2025
  • Jahresbruttorente des 2. Rentenjahres: 19.200,00 Euro.
  • Steuerfreier Anteil: 15% (wegen Rentenbeginnjahr 2025) von 19.200,00 Euro = 2.880,00 Euro.
  • Der steuerfreie Festbetrag beträgt bei diesem Beispiel nur noch 2.880,00 Euro
  • Das heißt, 16.320,00 Euro sind in diesem Beispiel steuerpflichtig.
Da der Freibetrag sich nicht mehr ändert, ist jede künftige Rentenerhöhung voll steuerpflichtig.

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) - Wie sind die Verträge von Hartz-IV betroffen?


Während der Ansparphase sind die Anlagen vor der Anrechnung bei der Sozial- und Arbeitslosenhilfe beim Arbeitslosengeld II gesetzlich geschützt.

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