Kfz-Versicherung - Ausschlüsse

Kfz-Versicherung

Ausschlüsse


Nach § 4 Kfz-PflVV kann der Kfz-Haftpflichtversicherer seine Einstandspflicht nur in dem dort genannten Umfang ausschließen. Die vertraglichen und gesetzlichen Tatbestände lassen sich wie folgt zusammenfassen (Einschränkungen des Versicherungsschutzes):

Kfz-Versicherung - Vertragliche Haftungserweiterung


Haftpflichtansprüche, die aufgrund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.

Kfz-Versicherung - Ansprüche mitversicherter Personen


Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden. Versichert bleiben Personenschäden, z. B. wenn der Versicherungsnehmer als Beifahrer infolge eines vom Fahrer verschuldeten Unfalls verletzt wird.

Kfz-Versicherung - Versichertes Fahrzeug


Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeuges, auf das sich die Versicherung bezieht. Versichert bleibt jedoch die Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfeleistung.

Kfz-Versicherung - Kfz-Ladung


Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, soweit es sich nicht um Gegenstände handelt, die mit Willen des Halters üblicherweise von den beförderten Personen bei sich geführt werden (Kleidungsstücke, Brillen, Handtaschen etc.).

Kfz-Versicherung - Fristversäumung


Erstattung von reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind.

Kfz-Versicherung - Kraftfahrtsportliche Veranstaltungen


Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder den dazugehörigen Übungsfahrten.

Kfz-Versicherung - Kernenergie


Ersatzansprüche wegen Schäden durch Kernenergie.

Kfz-Versicherung - Vorsatz


Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, wobei bedingter Vorsatz, d. h. der Versicherungsnehmer nimmt den Erfolg billigend in Kauf, bereits ausreicht. Dieser Ausschluss führt sogar zur Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Geschädigten, der sich in diesem Fall aber an die Verkehrsopferhilfe e. V. wenden kann (s. Ziff. 8).

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